Öffentliche Bekanntmachung des Amtes Grabow auf ihr Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen und Melderegisterauskünften

Amt Grabow
Die Amtsvorsteherin
Am Markt 1
19300 Grabow                                                                                Grabow, den 24.03.2023

Öffentliche Bekanntmachung

Die Meldebehörde des Amtes Grabow weist alle Bürgerinnen und Bürger auf ihr Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen und Melderegisterauskünften nach Bundesmeldegesetz (BMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) hin.

Zur Erfüllung der in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Aufgaben führt die Meldebehörde gemäß § 2/2 BMG ein Melderegister. In diesem Melderegister sind alle Personen, die im Zuständigkeitsbereich wohnen, zu registrieren.

Sie haben das Recht, gegen die Weitergabe Ihrer persönlichen Daten Widerspruch einzulegen, indem Sie eine Übermittlungssperre beantragen. Eine Übermittlungssperre kann beantragt werden bei Melderegisterauskünften und Datenübermittlungen:

-bei Alters- und/ oder Ehejubilaren gemäß § 50/5 BMG i. V. m. 50/2 BMG
Eine Datenübermittlung erfolgt auf Nachfrage von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk bei begehen eines Alters- oder Ehejubilars.

-an Adressbuchverlage gemäß § 50/5 BMG i. V. m. § 50/3 BMG
Eine Datenübermittlung an Adressbuchverlage darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erfolgen. Die Daten dürfen nur zur Herausgabe von Adressbüchern genutzt werden.

in Vorbereitung von Wahlen oder Abstimmungen an Parteien u.a. gemäß § 50/5 BMG i. V. m. § 50/1 BMG
Eine Datenübermittlung darf im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen nur in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten erfolgen.

-an das Bundesamt für Wehrpflicht gemäß § 36/ 2 BMG i. V .m. § 58c / 1 Soldatengesetz
Eine Datenübermittlung zur Übersendung von Informationsmaterial erfolgt jährlich über Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften gemäß § 42/ 3 BMG i. V. m. § 42/2 BMG
Eine Datenübermittlung erfolgt nur, wenn Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige haben, die nicht derselben oder keiner anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.

Vordrucke für die Beantragung einer Übermittlungssperre erhalten Sie in der Meldestelle des Amtes Grabow bzw. im Internet unter www.grabow.de.

Ein einmal eingetragener Widerspruch bleibt bis auf Widerruf bestehen.

gez. Kriemhild Kant
Amtsvorsteherin

Veröffentlichungsvermerk:

Veröffentlicht am: 24.03.2023                                                                                 

Ort: https://www.grabow.de/amt-grabow/bekanntmachungen-amt-grabow/

durch: Amt für Zentrale Dienste/ Frau Behm

Über diesen Link gelangen Sie zum Online-Service: https://service.grabow.de/online-dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/7031/show