Information zur Übersetzung ausländischer Urkunden

Fremdsprachige Dokumente sind grundsätzlich mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen (Ziffer A 4.1.2 PStG-VwV).

Das Original der Urkunde (oder eine durch den Übersetzer gefertigte Kopie) muss durch ein Siegel fest mit der Übersetzung verbunden sein.

Die Übersetzung soll von einer/ einem in der Bundesrepublik Deutschland, öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Übersetzerin/ Übersetzer gefertigt sein.

Auf der offiziellen Übersetzerdatenbank auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz-dolmetscher.de) erhalten Sie Information über Übersetzerinnen und Übersetzer in der Bundesrepublik Deutschland.

Der fremdsprachige Text ist von der Ursprungssprache direkt in die deutsche Sprache zu übersetzen. Eine „Zwischenübersetzung“ in eine andere Sprache ist nicht zulässig.