Informationen zur An- und Ummeldung

Zum 1. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft, womit erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht wurde.

Eine wichtige neue Regelung ist die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei Einzug oder ggf. auch bei Auszug aus einer Wohnung nach § 19 BMG. Diese wurde eingeführt, um Scheinanmeldungen wirksamer verhindern zu können.

Wer eine neue Wohnung bezieht hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde an- oder umzumelden. Mitzubringen sind dann der Personalausweis/ Reisepass und die Wohnungsgeberbestätigung. Diese Wohnungsgeberbestätigung erhalten Mieterinnen und Mieter vom Vermieter. Ein Mietvertrag reicht nicht aus! Wer seine eigene Wohnung oder sein eigenes Haus bezieht, gibt eine solche Erklärung für sich selbst ab.

Zusätzlich bringen Sie bitte folgende Urkunden mit:
· Geburtsurkunde
· Eheurkunde (wenn Sie verheiratet sind/ waren)
· Sterbeurkunde (wenn Sie verwitwet sind)
· rechtskräftiges Scheidungsurteil (wenn Sie geschieden sind)

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht z.B. bei Wegzug ins Ausland oder Aufgabe einer Nebenwohnung, hat sich innerhalb von 2 Wochen bei der Meldebehörde abzumelden.

Hinweis:
Bitte informieren Sie sich vorab, ob beim Umzug von minderjährigen Personen ggf. weitere Unterlagen notwendig sind.

Vordrucke für eine Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie in der Meldestelle des Amtes Grabow bzw. über folgenden Link:

Informationen über die Wohnungsgeberbescheinigung erhalten Sie hier: