Wasser ist ein wichtiges Gut und Lebensgrundlage, auch für alle Tiere und Pflanzen. Daher ist ein sorgsamer und sparsamer Umgang mit der Ressource Wasser essenziell zur Schonung des Wasserhaushalts, besonders in den Sommermonaten.
Die momentane Witterungslage (anhaltende Trockenphasen mit nur örtlich begrenzten kurzen Regenschauern) gibt Anlass zur Sorge, dass den Oberflächengewässern wie 2018 und 2019 das Wasser ausgehen könnte. Auch die Grundwasserkörper haben sich bisher nicht von den Trockenjahren 2018-2020 erholt.
Daher bittet die untere Wasserbehörde alle, die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern und/oder dem Grundwasser soweit wie möglich zu reduzieren. Der Wasserverlust bei der Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen und von Gartengrundstücken durch Verdunstung kann beispielsweise durch folgende Maßnahmen vermindert werden:
- Bewässerung ausschließlich in den Abend-, Nacht- oder Morgenstunden, d. h. nicht in der Zeit von 10-17 Uhr
- keine Bewässerung bei starkem Wind, d. h. bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 8 m/s bzw. 30 km/h (ab Windstärke 5)
In diesem Zusammenhang weist die untere Wasserbehörde zudem darauf hin, dass
- die Entnahme von Wasser aus Gewässern II. Ordnung mit Pumpen zur Bewässerung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf Das Formular finden Sie hier:
https://www.kreis-lup.de/Verwaltung/%C3%9Cber-uns/Wer-macht-was-Unser- Organigramm/Fachdienst- Umwelt/index.php? - gemäß § 21 Abs. 2 LWaG M-V nur die Entnahme von Oberflächenwasser in geringen Mengen, d. h. das Handschöpfen, unter Gemeingebrauch fällt
- die Entnahme von Grundwasser über Gartenbrunnen anzeigepflichtig ist Das Formular finden Sie hier:
https://www.kreis-lup.de/Verwaltung/%C3%9Cber-uns/Wer-macht-was-Unser-Organigramm/Fachdienst-Umwelt/index.php?La=1&object=tx,3378.6257.1&kat=&kuo=2&sub=0
Wer ein Gewässer (dazu zählen Oberflächengewässer und das Grundwasser) ohne die gemäß § 8 Abs. 1 WHG erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis benutzt, begeht nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen.
Auch die Nutzung von Trinkwasser zur Bewässerung von öffentlichen und privaten Grünflächen und Gärten sollte reduziert werden. Es gilt dabei zu beachten, dass die Ressource Grundwasser im Landkreis Ludwigslust-Parchim auch langfristig gesichert für die Trinkwassergewinnung zur Verfügung stehen soll.