Feststellung des Gemeindewahlausschusses des Amtes Grabow nach § 67 Absatz 4 des Landes- und Kommunalwahlgestzes M-V

 

Amt Grabow
Der Gemeindewahlleiter
Am Markt 01
19300 Grabow 

Feststellung des Gemeindewahlausschusses des Amtes Grabow nach §  67 Absatz 4 des Landes- und Kommunalwahlgestzes M-V

Der Gemeindewahlausschuss des Amtes Grabow stellt auf seiner Sitzung am 13.07.2017 fest, dass gemäß § 67 Absatz 4 des LKWG M-V in der Gemeinde Eldena durch die Gemeindevertretung einen Bürgermeister oder eine Bürgermeisterin zu wählen ist.

Begründung:

Gemäß § 18 Absatz 2 des LKWG M-V sind die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin bis zum 75. Tag vor der Wahl, also bis zum 11.07.2017 um 16.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde einzureichen.

Die Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen wurde am 28.04.2017 unter www.grabow.de bekanntgemacht. Zeitgleich erfolgte die Bekanntmachung  an den Bekanntmachungstafeln in den Gemeinden Muchow und Eldena.

Für die Gemeinde Eldena wurde bis zum 11.07.2017 kein Wahlvorschlag eingereicht.

Für diesen Fall findet gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2- 5 der Kommunalverfassung M-V Anwendung mit der Maßgabe, dass ein Mitglied der Gemeindevertretung zu wählen ist. Ein Wahlvorschlagsverfahren nach dem LKWG M-V findet nicht statt.

 

Grabow, den 13.07.2017                                                  Kann
                                                                                     Gemeindewahlleiter

 

PDF-Dokument: 

Bekanntmachung: 18.07.2017