Beantragung einer Übermittlungssperre

Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, Widerspruch gegen Datenübermittlungen und Melderegisterauskünften nach Bundesmeldegesetz (BMG) in folgenden Fällen einzulegen:

-bei Alters- und/ oder Ehejubilaren gemäß § 50/5 BMG i. V. m. 50/2 BMG
Eine Datenübermittlung erfolgt auf Nachfrage von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk bei begehen eines Alters- oder Ehejubilars.

-an Adressbuchverlage gemäß § 50/5 BMG i. V. m. § 50/3 BMG
Eine Datenübermittlung an Adressbuchverlage darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erfolgen. Die Daten dürfen nur zur Herausgabe von Adressbüchern genutzt werden.

in Vorbereitung von Wahlen oder Abstimmungen an Parteien u.a. gemäß § 50/5 BMG i. V. m. § 50/1 BMG
Eine Datenübermittlung darf im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen nur in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten erfolgen.

-an das Bundesamt für Wehrpflicht gemäß § 36/ 2 BMG i. V .m. § 58c / 1 Soldatengesetz
Eine Datenübermittlung zur Übersendung von Informationsmaterial erfolgt jährlich über Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften gemäß § 42/ 3 BMG i. V. m. § 42/2 BMG
Eine Datenübermittlung erfolgt nur, wenn Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige haben, die nicht derselben oder keiner anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.

 

Den Vordruck für die Beantragung einer Übermittlungssperre erhalten Sie in der Meldestelle des Amtes Grabow oder hier: