Informationen für Wohnungsgeber

Ministerium für Inneres und Europa
Mecklenburg-Vorpommern – Melderechtsreferat –

Stand: 1.11.2016

 

Die Mitwirkung des Wohnungsgebers bei der Anmeldung nach dem Bundesmeldegesetz

Wie ist die neue Rechtslage?
Seit dem 1. November 2015 gilt bundesweit das Bundesmeldegesetz als einheitliches Melderecht. Eine meldepflichtige Person muss ihren Einzug nun wieder vom Vermieter bestätigen lassen. Dieses Verfahren wurde zwar im Jahr 2002 abgeschafft. Seitdem ist es aber vermehrt zu Scheinanmeldungen gekommen, die zu verschiedensten Straftaten genutzt werden. Um solche Delikte zu erschweren, hat das Bundesmeldegesetz die Pflicht zur Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt.

Es ist daher ausdrücklich verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, wenn ein tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden. Wird ein Einzug nicht korrekt bescheinigt, stellt auch dies eine Ordnungswidrigkeit dar.
Im Gegenzug zu seinen Mitwirkungspflichten erhält der Wohnungsgeber ein Auskunftsrecht, welche Personen in seiner Wohnung gemeldet sind.

Wer ist Wohnungsgeber?
Wohnungsgeber ist der Eigentümer, der eine Wohnung vermietet, oder die vom Eigentümer mit der Vermietung einer Wohnung beauftragte Person oder Stelle. Dies kann eine Wohnungsbaugesellschaft als Eigentümer ebenso sein wie eine Hausverwaltung, die in der Regel als Beauftragte für den Eigentümer tätig wird.
Wohnungsgeber ist darüber hinaus jeder, der einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt. Dies ist unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.

Was muss der Wohnungsgeber bei einem Einzug tun?
Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug der meldepflichtigen Person innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug zu bestätigen. Die meldepflichtige Person legt diese Bestätigung bei der Anmeldung der Meldebehörde vor.
Die Bestätigung kann schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift einer vertretungsberechtigten Person erfolgen.
Der Mietvertrag kann die Wohnungsgeberbestätigung nicht ersetzen.

Was muss der Wohnungsgeber bei einem Auszug tun?
Eine Bestätigung eines Auszuges ist nicht erforderlich.

Was passiert, wenn keine Wohnungsgeberbestätigung ausgestellt wird?
Versäumt oder verweigert es der Wohnungsgeber, eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen, kann die Meldebehörde mit ordnungsbehördlichen Zwangsmitteln (z.B. Androhung eines Zwangsgeldes) den Wohnungsgeber zur Abgabe der Bestätigung anhalten.
Das Unterlassen einer Bestätigung des Einzugs sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung des Einzugs können daneben als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 1000 Euro geahndet werden.

Wann wird die Meldebehörde beim Wohnungsgeber nachfragen?
Bei konkreten Anhaltspunkten für Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten im Melderegister kann die Meldebehörde von ihrem Auskunftsanspruch nach § 19 Absatz 5 Bundesmelde-gesetz Gebrauch machen. Der Eigentümer oder der Wohnungsgeber ist dann verpflichtet, der Meldebehörde Auskunft zu geben, soweit er selbst die Daten kennt, nach denen die Meldebehörde fragt.
Wer ist verantwortlich, wenn ein neuer Mieter sich nicht anmeldet?
Die Meldepflicht trifft nach wie vor allein diejenige Person, die eine Wohnung bezieht. Der Wohnungsgeber kann sich aber durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat.

Welche Rechte hat der Wohnungsgeber?
Der Wohnungsgeber hat nach § 50 Absatz 4 Bundesmeldegesetz einen Anspruch auf Auskunft gegenüber der Meldebehörde über die in seiner Wohnung gemeldeten Personen. Er muss dazu ein rechtliches Interesse an der Auskunft haben. Die Auskunft beschränkt sich auf Familiennamen, Vornamen und Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner.