1992 hat die Stadtvertretung das Sanierungsgebiet „Stadtkern“ beschlossen. Seitdem sind umfangreiche öffentliche Finanzmittel aus Städtebauförderungsprogrammen in öffentliche und geförderte private Baumaßnahmen, in Erschließungs- und Ordnungsmaßnahmen sowie Vorbereitungs- und Planungsmaßnahmen geflossen. Dadurch wurde die Innenstadt bereits attraktiver. Dies bewirkt eine Werterhöhung der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke. Der Gesetzgeber schreibt im § 154 Baugesetzbuch vor, dass Eigentümer von Grundstücken, deren Bodenwert durch die Sanierung erhöht wurde, einen Ausgleichsbetrag in Geld für diese Werterhöhung zur Finanzierung der Sanierung zu entrichten haben. Die Bodenwerterhöhung wird durch Gutachten vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Ludwigslust-Parchim ermittelt. Dieses Gutachten dient als Grundlage zur Ermittlung der Ausgleichsbeträge.
Die Ausgleichsbeträge werden nach Abschluss der Sanierung fällig. Nach Aufhebung der Sanierungssatzung ist die Stadt verpflichtet, die Ausgleichsbeträge per Bescheid zu erheben. Das Ende der Sanierung mit Aufhebung der Sanierungssatzung wird voraussichtlich im Jahr 2032 stattfinden.
Eine weitere Möglichkeit ist die vorzeitige Ablösung von Ausgleichbeträgen durch vertragliche Vereinbarung vor Abschluss der Sanierung. Dies bietet einerseits die Möglichkeit, die dadurch erzielten Einnahmen für noch geplante Sanierungsmaßnahmen zu verwenden und verursacht andererseits bei einvernehmlichem Vertragsabschluss einen vergleichsweise geringen Verwaltungsaufwand. Für Sie als Eigentümer ergibt sich der Vorteil, dass die Zahlungszeiten in einer Vereinbarung individuell gestaltbar sind. Der Ablösebetrag ist meist günstiger als der endgültige Ausgleichsbetrag, da das aktuelle Gutachten des Gutachterausschusses zur Berechnung herangezogen wird und nur eine Abzinsung auf die Wartezeit (Zeitpunkt bis Abschluss der Sanierung) einfließt. Dieses wäre bei der Festsetzung durch Bescheid nach Abschluss des Sanierungsverfahrens ausgeschlossen. Mit der Ablösung ist die Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages auch für die Zukunft erfüllt. Sowohl ein Rückforderungsrecht des Eigentümers als auch ein Nachforderungsrecht der Stadt ist damit ausgeschlossen.
Diese Möglichkeit möchten wir Ihnen anbieten. Im kommendem Jahr werden Sie hierzu Angebote zugesandt bekommen. Dann können Sie entscheiden, ob Sie von der vorzeitigen Ablösung Gebrauch machen möchten.
Link zur Infobroschüre zu Ausgleichsbeträgen in Grabow:
https://www.grabow.de/infobroschuere-zu-ausgleichsbetraegen-in-grabow