Für Grundstückseigentümer ändert sich ab dem 01.01.2025 das Grundsteuerrecht grundlegend. Aufgrund der Grundsteuerreform wurden sämtliche Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Die neuen Grundsteuerbescheide ergehen Anfang 2025. Da die Reform mit erheblichem Aufwand verbunden war und ist und die Zeit leider entsprechend knapp, bitten wir um Verständnis, wenn nicht sofort alles reibungslos läuft und Sie Ihren Abgabenbescheid nicht wie gewohnt pünktlich Anfang Januar im Briefkasten vorfinden. Zur Vorbereitung auf die Veränderungen im Bewertungsverfahren und den damit angepassten Hebesätzen möchten wir Ihnen einen kleinen Überblick mit den wichtigsten Fragen und Antworten präsentieren.
Das Wichtigste zuerst!
Die Festsetzung erfolgt in drei Stufen
(detaillierte Ausführungen ab 1.Was ist die Grundsteuer?)
- Finanzamt stellt den Grundsteuerwert auf Grundlage der übermittelten Feststellungserklärung fest
Keine Zahlungsaufforderung! Einspruch beim zuständigen Finanzamt
- Ausfertigung des Grundsteuermessbescheides an Grundstückseigentümer und zuständige Stadt/Gemeinde
Keine Zahlungsaufforderung! Einspruch beim zuständigen Finanzamt
- Die Grundsteuer wird mit dem Grundsteuerbescheid bekanntgegeben
Zahlungsaufforderung der zuständigen Stadt/Gemeinde! Gegen den Bescheid kann bei der zuständigen Stadt/Gemeinde Widerspruch eingelegt werden. ACHTUNG: Der Widerspruch hat nur Erfolg, wenn in dem Bescheid Fehler enthalten sind, wie zum Beispiel: Es wurde nicht der richtige Eigentümer angeschrieben. Einspruch gegen den Grundsteuer Messbetrag kann nur beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden!
Kontakt: Finanzamt Hagenow, Steegener Chaussee 8, 19230 Hagenow
Telefon: 0385 588 51 000 Telefax: 0385 588 51 500
E-Mail: poststelle@finanzamt-hagenow.de
Was ist die Grundsteuer? Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben. Hierzu gehören Grundstücke einschließlich der Gebäude (Grundsteuer B) sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A). Gezahlt wird sie grundsätzlich von den Grundstückseigentümern. Die durch die Grundsteuer erzielten Einnahmen fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu. Diese Mittel werden benötigt, um damit z.B. Schulen, Kitas oder Büchereien zu finanzieren und wichtige Investitionen in die örtliche Infrastruktur wie Straßen, Radwege oder Brücken vorzunehmen. Und warum die Grundsteuerreform? Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Es hat weiterhin entschieden, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche Neuregelung getroffen werden musste. Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basierte auf jahrzehntealten Grundstückswerten. Da sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden seit den Jahren 1935 und 1964 sowohl in den Alten als auch in den neuen Ländern sehr unterschiedlich entwickelt haben, kommt es aktuell zu steuerlichen Ungleichbehandlungen, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz nicht mehr zu vereinbaren sind. Im Ergebnis hat sich die Bewertung von den tatsächlichen Werten der Immobilien entkoppelt. Das heißt, gegenwärtig können für vergleichbare Immobilien in benachbarter Lage erheblich unterschiedliche Grundsteuerzahlungen fällig werden. | Muss ich mehr bezahlen? Mit der Reform der Grundsteuer wird keine Veränderung der Grundsteuereinnahmen der Städte und Gemeinden insgesamt verfolgt. Die Neubewertung aller Grundstücke kann jedoch dazu führen, dass einige Grundstückseigentümer mehr Grundsteuer bezahlen müssen, andere weniger. Wie erfolgt die Berechnung der neuen Grundsteuer? Zuständig für die Feststellung des Grundsteuerwertes und die Ermittlung des Grundsteuermessbetrages ist das jeweilige Finanzamt. Für das Gebiet der Stadt Grabow inklusive des Amtsgebietes Grabow ist das Finanzamt Hagenow zuständig. Durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts wurden neue Bewertungsregeln für Zwecke der Grundsteuer auf Bundesebene erlassen. Es sieht vor, dass der gesamte Grundbesitz in Deutschland auf den Stichtag 1. Januar 2022 neu bewertet wird; das heißt mit den am 1. Januar 2022 bestehenden Verhältnissen. Hierfür mussten die Grundstückseigentümer eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts an das Finanzamt übermitteln. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in den folgenden drei Stufen: 1. Stufe: Grundsteuerwert Das Finanzamt stellt auf Grundlage der von Ihnen in Ihrer Feststellungserklärung übermittelten Daten den Grundsteuerwert fest. Der Grundsteuerwert wird Ihnen durch den Grundsteuerwertbescheid bekannt gegeben. Dieser enthält die Feststellungen zum Wert, zur Art und Zurechnung des Grundstücks zur jeweiligen Eigentümerin oder zum jeweiligen Eigentümer. Bitte beachten Sie: Der Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. | Er dient nur als Grundlage für die weiteren Berechnungsschritte. Wenn Sie nicht einverstanden sind, müssen Sie bereits hier einen Einspruch beim zuständigen Finanzamt einlegen! Bitte beachten Sie die Frist von einem Monat nach Bekanntgabe! Grundsteuermessbetrag Anschließend stellt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag in einem Messbescheid fest. Hierfür multipliziert es den in der ersten Stufe festgestellten Grundsteuerwert Ihres Grundstücks mit der Steuermesszahl (gesetzlich festgelegter Faktor gemäß § 15 Grundsteuergesetz) Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag 2. Stufe: Eine Ausfertigung des Grundsteuermessbescheids ergeht an Sie und an die zuständige Stadt oder Gemeinde, in der Ihr Grundstück liegt. Auch hier haben Sie die Möglichkeit des Einspruchs beim zuständigen Finanzamt! Bitte beachten Sie: Auch dieser Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er ist die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt oder Gemeinde. Grundsteuer Die Stadt oder Gemeinde verwendet den in der zweiten Stufe festgesetzten Grundsteuermessbetrag zur Ermittlung der Grundsteuer. Hierfür multipliziert sie den Grundsteuermessbetrag mit dem für die Stadt festgesetzten Hebesatz Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer 3. Stufe Die Grundsteuer wird Ihnen mit dem Grundsteuerbescheid bekannt gegeben. In diesem ist auch die Zahlungsaufforderung der Stadt oder Gemeinde enthalten. Bitte beachten Sie: Fragen zum Grundsteuerwert und/oder Grundsteuermessbetrag kann Ihnen lediglich Ihr zuständiges Finanzamt beantworten. Kontakt: siehe oben | Warum wurde der Hebesatz von der Stadt / dem Amt erhöht? Will sich die Stadt / das Amt bereichern? Die Städte und Gemeinden haben über ihr Hebesatzrecht Einfluss auf die Höhe der Grundsteuer. Sie sind gesetzlich verpflichtet, die Hebesätze neu festzulegen. Dabei will sich die Stadt Grabow / das Amt Grabow keineswegs an der Grundsteuer bereichern. Es gilt der Grundsatz der Aufkommensneutralität. Das bedeutet, dass die Stadt Grabow / das Amt Grabow nicht mehr aber auch nicht weniger Einnahmen durch die Grundsteuerreform erzielen soll. Nur die Verteilung der Grundsteuerlast wird aufgrund der Reform geändert und gerechter gestaltet. Es geht nicht um Mehreinnahmen der Stadt / dem Amt. Einige Grundstückseigentümer zahlen in Zukunft deutlich weniger Grundsteuer, andere müssen in Zukunft mehr bezahlen. Die Grundlage für alle Grundsteuer-Zahlungsaufforderungen ist der Grundsteuermessbetrag. Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich mit dem Grundsteuerbescheid nicht einverstanden bin? Gegen den Grundsteuerbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Grabow / dem Amt Grabow eingelegt werden. Dieser wäre erfolgreich bei Fehlern des Grundsteuerbescheides an sich. Zum Beispiel, wenn der falsche Adressat angegeben ist oder Ihnen das betreffende Grundstück gar nicht gehört. Oder der auf dem Bescheid ausgewiesene Steuermessbetrag stimmt nicht mit dem Messbetrag aus dem Steuermessbescheid des Finanzamts überein. In diesen Fällen ist es richtig und wichtig, Widerspruch bei der Stadt / dem Amt einzulegen. Fehler im Grundsteuermessbescheid können nur beim zuständigen Finanzamt gerügt werden. Bitte beachten Sie: Weder der Einspruch beim Finanzamt noch der Widerspruch bei der Stadt / dem Amt entbinden Sie von der Zahlungspflicht! |