Information aus der Meldestelle zu An- und Ummeldungen

Zum 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft, somit wird erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht.

Eine wichtige neue Regelung ist die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei Einzug oder ggf. auch bei Auszug aus einer Wohnung nach § 19 BMG. Diese wurde eingeführt, um Scheinanmeldungen wirksamer verhindern zu können.

Wer eine neue Wohnung bezieht hat sich innerhalb von 2 Wochen bei der Meldebehörde an- oder umzumelden. Mitzubringen sind dann der Personalausweis/ Reisepass und die Wohnungsgeberbestätigung. Diese Wohnungsgeberbestätigung erhalten Mieterinnen und Mieter vom Vermieter. Ein Mietvertrag reicht nicht aus! Wer seine eigene Wohnung oder sein eigenes Haus bezieht, gibt eine solche Erklärung für sich selbst ab.

Zusätzlich bringen Sie bitte folgende Urkunden mit:
· Geburtsurkunde
· Eheurkunde (wenn Sie verheiratet sind/ waren)
· Sterbeurkunde (wenn Sie verwitwet sind)
· Scheidungsurteil (wenn Sie geschieden sind)

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht z.B. bei Wegzug ins Ausland oder Aufgabe einer Nebenwohnung, hat sich innerhalb von 2 Wochen bei der Meldebehörde abzumelden. Bitte beachten Sie, dass Sie ihre Nebenwohnung nur noch bei der Meldebehörde der Hauptwohnung abmelden können. Mitzubringen sind dann ebenfalls der Personalausweis/ Reisepass und die Wohnungsgeberbestätigung.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen unter den Rufnummern 038756/ 503 -22, -23 gern zur Verfügung.

Vordrucke für eine Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie in der Meldestelle des Amtes Grabow bzw. unter folgendem Link: