Achtung: Hinweise zum Ausfüllen des elektronischen Formulars
Bitte beachten Sie vor der Abgabe Ihrer Meldung die folgenden Hinweise:
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Meldung(en) kann / können folgendes enthalten:
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Gesetzesverstöße (national oder international) wie Betrug, Korruption einschließlich Bestechung
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Verstöße gegen den Verhaltenskodex der Organisation oder einen anderen relevanten Verhaltenskodex, Verstöße gegen die Politiken der Organisation
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grobe Fahrlässigkeit, Mobbing, Belästigung, Diskriminierung, unbefugte Verwendung von Geldern oder Ressourcen, Amtsmissbrauch, Interessenkonflikte, grobe Verschwendung oder Misswirtschaft
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Handlungen oder Unterlassungen, die zu einer Verletzung der Menschenrechte führen oder das Risiko einer Schädigung der Umwelt, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, sicherer Arbeitspraktiken oder des öffentlichen Interesses bergen.
Hinweise zu unserer Zuständigkeit:
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Die Informationen über den zu meldenden Verstoß müssen Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit bei der Stadt Grabow erlangt haben. Es muss sich zudem um einen Verstoß bei dem die Stadt Grabow als Beschäftigungsgeber, bei der Sie tätig sind oder waren, oder bei einer anderen Stelle, mit der Sie aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt mit der Stadt Grabow stehen oder standen, handeln. Informationen über privates Fehlverhalten fallen nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz.
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Ihre Meldung wird unter Wahrung der Vertraulichkeit bearbeitet. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen können wir allerdings gehalten sein, Ihre Identität anderen Behörden mitzuteilen.
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Das Vertraulichkeitsgebot und das Verbot von Repressalien sind das Herzstück des Schutzes hinweisgebender Personen. Ziehen Sie deshalb bitte eine offene Kommunikation mit uns in Betracht.
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Bitte beachten Sie auch, dass die Dokumentation Ihrer Meldung in der Regel 3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht wird. Nach diesem Zeitpunkt stehen Unterlagen aus dem Verfahren nicht mehr zur Verfügung.
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Für die Meldung von Informationen mit sehr hohem Schutzbedarf ist das elektronische Formular nicht geeignet. Wenn Sie bei Bekanntwerden der Informationen Gefahren für Leib und Leben, gravierende Beeinträchtigungen Ihrer persönlichen Unversehrtheit oder Beeinträchtigungen Ihrer persönlichen Freiheit befürchten, so nutzen Sie bitte nicht das elektronische Formular.
Bitte beachten Sie auch, dass der Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes beispielsweise gegen Repressalien wegen einer Meldung nur dann gilt, wenn Sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme hatten, dass die von Ihnen gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen.
Vorsätzlich falsche Angaben können darüber hinaus strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Es müssen Ihnen also tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Annahme des Verstoßes vorliegen, beispielsweise, weil Sie den Verstoß selbst wahrgenommen haben oder verlässliche Erkundigungen eingeholt haben. Reine Spekulationen sind nicht vom Hinweisgeberschutz umfasst. Bennen Sie deshalb nach Möglichkeit alle Ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel (z.B. Zeugen, Urkunden, sonstige Unterlagen, Fotodateien o.ä.).
Soweit Ihnen solche Beweismittel als elektronische Datei zur Verfügung stehen, haben Sie die Möglichkeit, diese bei Abgabe Ihrer Meldung hochzuladen.